Was erhalten ehrenamtliche Betreuer?
Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Die Aufwendungen können in einer Einzelabrechnung oder pauschal geltend gemacht werden. Zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen wird auf Antrag eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt. Es handelt sich nicht um eine Vergütung. Die pauschale Aufwandsentschädigung beträgt 323 €. Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach der Bestellung. Der Anspruch muss spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beim Gericht geltend gemacht werden, (§ 1835a BGB).
Der ehrenamtliche Betreuer kann den pauschalen Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, ohne eine Einzelabrechnung oder Belege beim Vormundschaftsgericht vorlegen zu müssen. Zielsetzung der pauschalen Regelung ist es, den Verwaltungsaufwand für die Gerichte und die ehrenamtlichen Betreuer möglichst gering zu halten und damit auch das bürgerschaftliche Engagement zur Übernahme ehrenamtlicher rechtlicher Betreuungen zu fördern.
Die pauschale Aufwandsentschädigung unterliegt aber der Besteuerung. Ein pauschaler Freibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) wird bei Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB an ehrenamtliche Betreuer nicht gewährt.
Der ehrenamtliche Betreuer gehört nicht zu dem begünstigten Personenkreis nach § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes. Infolge dieser Rechtslage gehören die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche rechtliche Betreuerinnen und Betreuer zu den Einkünften nach § 22 Nr. 3 des Einkommenssteuergesetzes und sind einkommenssteuerpflichtig, wenn sie nicht weniger als 256 € (Freigrenze) im Kalenderjahr betragen.
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