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Letzte Bearbeitung
Mit der Einführung des neuen Betreuungsrechts seit 1. Januar 2023 darf als Berufsbetreuer/in nur noch tätig sein, wer erfolgreich ein Registrierungsverfahren durchlaufen hat. Als Berufsbetreuer können nur die Betreuer von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als beruflicher Betreuer registriert ist (§ 19 Abs. 2 BtOG). Hierfür ist ein Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde erforderlich. Auf Wunsch kann mit der Stammbehörde im Vorfeld eines Registrierungsantrages ein Beratungsgespräch zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Ablauf des Registrierungsverfahrens geführt werden.
Empfehlung
Der Landkreis Bayreuth hat ein Merkblatt für Berufsbetreuer zum Registrierungsverfahren (Neubetreuer) erstellt, das hier aus dem Internet geladen werden kann