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Die Unterbringung muss zum Wohl des Betreuten erforderlich sein, d.h. sie kann nur stattfinden, wenn ambulante Hilfen und die Unterbringung in einer offenen Abteilung nicht ausreichen, um eine Gefährdung des Betreuten auszuschließen.
Die häufigsten Fälle sind Selbstgefährdung und die Unterbringung zur Durchführung einer ärztlichen Behandlung.
Eine Selbstgefährdung liegt zum Beispiel vor, wenn jemandem durch Vernachlässigung der ärztlichen Behandlung, Körperpflege und der Ernährung eine ernsthafte Erkrankung droht oder die Verschlimmerung einer ernsthaften Erkrankung oder die gefährliche Schwächung des körperlichen oder geistigen Zustandes droht oder der Betreute zum Beispiel so verwirrt ist, dass er sich durch den sorglosen Umgang mit Gas, Strom oder Feuer in seiner Wohnung gefährdet.
Alkoholismus als solcher reicht dazu nicht aus, es sei denn, er beruht auf einer geistig oder psychischen Erkrankung oder Behinderung oder hat selbst zu einer solchen geführt (z.B. Korsakow-Syndrom) oder es liegt eine akute Vergiftung vor (Delirium) und der Betreute wird zur notwendigen Entgiftung eingewiesen.
Eine solche Unterbringung bedarf grundsätzlich der richterlichen Genehmigung.
Wenn der Betreute nur andere gefährdet, aber nicht sich selbst, gelten die Unterbringungsgesetze der Länder. Wenn ein psychisch kranker Mensch wesentliche Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit) anderer Menschen gefährdet, kann er polizeilich untergebracht werden. Hier hat der Betreuer, sofern er hiervon Kenntnis erlangt, die Polizei oder das Gesundheitsamt zu informieren.
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