In der Patientenverfügung wird der Wille zur medizinischen Versorgung sowie ärztlichen Behandlung und Begleitung für den Lebenszustand niedergelegt, in dem das Lebensende bevorsteht und die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit der/des Betroffenen unwiederbringlich verloren ist. Die Patientenverfügung kommt später nur dann zur Anwendung, wenn das medizinische Grundleiden einen unaufhaltsamen tödlichen Verlauf genommen und der Sterbeprozess begonnen hat.
Die Patientenverfügung wird zu einem Zeitpunkt verfasst, in dem die/der Verfügende noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist.
Der Inhalt einer solchen Verfügung ist für die behandelnden Ärztinnen und Ärzte rechtlich verbindlich, wenn durch sie der Wille der Patientin/des Patienten eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Hilfreich ist die Benennung einer Vertrauensperson, mit der man die Patientenverfügung besprochen hat.
Merke! Damit die Patientenverfügung im Ernstfall auch Bestand hat, sollten folgende Punkte beachtet werden:
Die Patientenverfügung beschreibt den individuellen Willen der/des Verfügenden. Da der verfügenden Person regelmäßig jedoch medizinische Fachkenntnisse für die Beschreibung eines bestimmten Krankheitszustandes fehlen, wird vor der Erstellung der Patientenverfügung ein ärztliches Beratungsgespräch empfohlen. In dem Gespräch könnten die medizinischen Aspekte geklärt und Krankheitsbilder beschrieben werden. Die eigenen Wünsche können so überprüft werden.
Die Patientenverfügung sollte eindeutig formuliert sein. Möglicherweise kann der Arzt des Vertrauens/die Ärztin des Vertrauens bei der Beschreibung des Patientenwillens behilflich sein.
Die Patientenverfügung muss schriftlich erstellt, mit Datum versehen und von der/dem Verfügenden unterschrieben werden.
Die Unterschrift auf der Patientenverfügung sollte regelmäßig erneuert und mit Datum versehen werden um zu dokumentieren, dass die Verfügung weiterhin dem aktuellen Willen entspricht.
Die Patientenverfügung kann nur Berücksichtigung finden, wenn sie den behandelnden Ärztinnen/Ärzten im Original vorgelegt wird.
Die Patientenverfügung muss im Ernstfall auffindbar sein. Es empfiehlt sich, beispielsweise bei der Hausärztin/dem Hausarzt eine Kopie der Verfügung zu hinterlegen, auf der vermerkt ist, bei wem sich die Originalurkunde befindet.
In der Patientenverfügung kann zudem eine Vertrauensperson benannt werden, mit der die Patientenverfügung und der darin erklärte Willen besprochen wurde. Die benannte Vertrauensperson sollte die Verfügung ebenfalls unterschreiben.
Die Verfügung soll den Hinweis enthalten, ob eine Vollmacht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge verfasst wurde.
Unter dem folgenden Link finden Sie eine Dokumentation zu Vorsorgemöglichkeiten - Verfügungsliste (Mustertexte, Formularmuster, Formulierungsvorschläge zu Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen), erstellt von Dr. Arnd T. May [hier klicken]