Was sind befreite Betreuer?

Als befreiten Betreuer bezeichnet man einen Betreuer, der verschiedenen gerichtlichen Genehmigungspflichten bei der Geldanlage sowie der Pflicht der jährlichen Rechnungslegung nicht unterliegt.
Kraft Gesetzes sind folgende Betreuer als “befreite Betreuer” bestellt (§ 1908i Abs. 2 BGB):

- Elternteil als Betreuer
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner als Betreuer
- Kind oder Enkelkind als Betreuer
- Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer (§ 1897 Abs. 2 BGB)
- Betreuungsverein oder Betreuungsbehörde als Betreuer (§ 1900 BGB).

Diese Aufzählung ist abschließend. Es besteht keine Möglichkeit, anderen Personen im Bereich der Betreuung Volljähriger den Status des befreiten Betreuers zu verleihen, weder durch den Betreuten (z.B. im Rahmen einer Betreuungsverfügung), noch durch Einzelentscheidung des Betreuungsgerichtes.

Das bedeutet, dass insbesondere folgende Personen niemals befreite Betreuer sein können:

Verwandte in der Seitenlinie (Bruder, Schwester, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten etc.)
Verschwägerte
Stiefkinder und -eltern
Nicht familienangehörige ehrenamtliche Betreuer
selbstständige Berufsbetreuer.

Weitere Informationen zum Thema `befreiter Betreuer´ finden Sie beim Online-Lexikon Betreuungsrecht.

Zusammenfassung

Vater, Mutter, Ehe- (bzw. eingetragener Lebens-) Partner und Kinder des Betreuten, sowie Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer sind gemäß § 1908 i Abs. 2 S. 2 BGB von den betreuungsgerichtlichen Genehmigungen nach §§ 1812, 1814 bis 1816, (auch §§ 1819, 1820) BGB befreit.

Betreuungsvereine und die Betreuungsstelle sind gemäß §§ 1908 i Abs.1 S. 1, 1857 a BGB in Verbindung mit §§ 1852 Abs. 2, 1853 BGB von den betreuungsgerichtlichen Genehmigungen nach §§ 1812, 1814 bis 1816, (auch §§ 1819, 1820) BGB befreit.
Weiterhin sind o. g. Personen und Stellen befreit von der sog. Anlagegenehmigung nach § 1810 BGB, der Versperrungsverpflichtungen nach § 1809 BGB.

Diese befreite Stellung findet gemäß § 1908 i Abs. 2 S. 2 BGB auch Anwendung auf die Betreuung, welche geführt wird durch Vater, Mutter, Ehegatten und Abkömmlinge des Betreuten, sowie auf Vereinsbetreuer und Behördenbetreuer. Weiterhin sind o. g. Stellen und Personen befreit von der sog. Anlagegenehmigung nach § 1810 BGB, der Versperrungsverpflichtungen nach § 1809 BGB.

Quelle: http://www.betreuungsnetz.de/information/befreit


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