Entsprechend
dem Grundsatz der Erforderlichkeit darf vom Betreuungsgericht nur für die
Aufgaben eine Betreuung angeordnet werden, in denen der Betroffene einen
tatsächlichen Unter-stützungsbedarf hat. Die Aufgabenkreise definieren die
konkreten Pflichten des Betreuers. Im Seminar werden die üblichen
Aufgabenkreise und deren Teilbereiche benannt und erklärt.
Insbesondere
die Aufgabenkreise
· Gesundheitssorge
· Vermögenssorge
· Wohnungsangelegenheiten
· Aufenthaltsbestimmung
· Vertretung vor Behörden und
Gerichten
· Postangelegenheiten
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