Entsprechend dem Grundsatz der Erforderlichkeit darf vom
Betreuungsgericht nur für die Aufgaben eine Betreuung angeordnet werden, in
denen der Betroffene einen tatsächlichen Unter-stützungsbedarf hat. Die
Aufgabenkreise definieren die konkreten Pflichten des Betreuers. Im Seminar
werden die üblichen Aufgabenkreise und deren Teilbereiche benannt und
erklärt.
Insbesondere die Aufgabenkreise
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Gesundheitssorge
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Vermögenssorge
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Wohnungsangelegenheiten
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Aufenthaltsbestimmung
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Vertretung vor Behörden und Gerichten
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Postangelegenheiten
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