Ehrenamtliche Betreuung |
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Was erhalten ehrenamtliche Betreuer?
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Der Betreuer hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen. Die Aufwendungen können in einer Einzelabrechnung oder pauschal geltend gemacht werden. Zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen wird auf Antrag eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt. Es handelt sich nicht um eine Vergütung. Die pauschale Aufwandsentschädigung beträgt 323 €. Die Aufwandsentschädigung ist jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach der Bestellung. Der Anspruch muss spätestens binnen drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beim Gericht geltend gemacht werden, (§ 1835a BGB). |
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Besteuerung der Betreuung
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Wir stellen Ihnen hier ein "Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen nach §§ 1835,1835a BGB für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger sowie Berufsbetreuer ab dem Jahr 2011" des Niedersächsischen Finanzministeriums zur Verfügung [hier klicken] |
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