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Insichgeschäfte

Das Insichgeschäft – ein Problem für Betreuer

Das Problem des Insichgeschäfts taucht im Betreuungsrecht immer wieder auf und ist vielen Betreuern nicht bekannt, führt in der Praxis aber regelmäßig zu erheblichen Problemen. Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Der Betreuer ist also als Vertreter des Betreuten tätig. Gemäß §§ 1908 i, 1795 Abs. 2, 181 BGB kann der Betreuer den Betreuten aber nicht bei Rechtsgeschäften mit sich selbst vertreten, das Selbstkontrahieren sowie eine Mehrfachvertretung sind ausgeschlossen. Darauf weisen diese Vorschriften ausdrücklich hin. Dies bedeutet, dass ein Betreuer als Vertreter des Betreuten nicht mit sich selbst Rechtsgeschäfte, z. B. Verträge, abschließen kann. Der Betreuer kann also nicht mit sich als Vertreter des Betreuten einen Mietvertrag über eine Wohnung abschließen, die der Betreute bewohnen soll und die im Eigentum des Betreuers steht. Der Betreuer kann auch nicht von dem Betreuten ein Grundstück oder eine Immobilie erwerben, all dies schließen diese Vorschriften aus. Der Verbotsbereich geht jedoch noch weiter. Denn gemäß §§ 1908 i, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist der Betreuer auch von der Vertretung ausgeschlossen bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Dies bedeutet, dass der Betreuer als Vertreter des Betreuten regelmäßig keine Verträge
- mit seinen Verwandten in gerader Linie,
- seiner Ehefrau und
- seinem Lebenspartner/in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz abschließen kann.

Wenn der Betreuer also mit seiner Ehefrau, die einen Pflegedienst selbständig führt, einen Vertrag über die Pflege des Betreuten abschließt, so ist dieser Vertrag gemäß §§ 1908 i, 1795 Abs. 1 Nr. 1. BGB unwirksam. Gleiches gilt, wenn der Ehemann der Betreuerin einen Entrümpelungsdienst oder ein Malergeschäft führt und die Betreuerin mit dem Ehemann über die Entrümpelung der Wohnung des Betreuten oder die Durchführung von Schönheitsreparaturen einen Vertrag schließt. Diese Verträge sind nichtig. Gleiches gilt ebenso, wenn der Betreuer als Vertreter des Betreuten mit seiner Ehefrau oder seinen Kindern einen Besuchsdienstvertrag über den Besuch des Betreuten abschließt, auch dieser Vertrag leidet an dem Mangel des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Der Betreuer kann auch nicht eine Wohnung des Betreuten an seine Ehefrau oder seine Kinder als Vertreter des Betreuten veräußern, § 1908 i, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB.


All diese Verträge sind unwirksam und rückabzuwickeln. Dies wird in der Praxis oft verkannt, ist aber besonders wichtig zu beachten.

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