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Wo ist die Vormundschaft gesetzlich geregelt?

Die Vormundschaft für Minderjährige ist in den §§ 1773 ff. Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Das Gericht bestellt einen Vormund, wenn z. B. die Eltern das Sorgerecht nicht mehr ausüben können, etwa weil sie verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen worden ist.

Zum Vormund kann eine Person, ein Verein und auch das Jugendamt bestellt werden. Haben die Eltern zu Lebzeiten eine Person zum Vormund bestimmt, so ist grundsätzlich diese vom Gericht zum Vormund zu berufen.