Schonbetrag |
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Gibt es einen Schonbetrag?
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Mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat vom 25. November 2022 wurde das Bürgergeldgesetz beschlossen, das auch Auswirkungen auf das Betreuungsrecht hat. Die Grenze für das sogenannte Schonvermögen gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII steigt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 von 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Dies gilt gemäß § 1880 BGB neuer Fassung auch für die Betreuervergütung und den Aufwendungsersatz, außerdem auch für den Staatsregress sowie die Gerichtskostenrechnung für die Entschädigung von Verfahrenspfleger*innen. |
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