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Gibt es Alternativen zu einer Betreuerbestellung?

Gibt es Alternativen zu einer Betreuerbestellung?

Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird nur bestellt, wenn und soweit dies erforderlich ist, weil eine Person ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann. Dabei muss zunächst festgestellt werden, ob nicht Hilfen tatsächlicher Art vorhanden und zur Unterstützung der betroffenen Person ausreichend sind. So können Familienangehörige, Bekannte oder soziale Dienste die betroffene Person bei praktischen Angelegenheiten des Alltags unterstützen. Sie können zudem beim Ausfüllen von Anträgen (Rente, Sozialleistungen) oder der Steuererklärung helfen. Schuldnerberatungsstellen können Vermögensfragen klären. Aber auch im Übrigen haben alle Formen der Beratung und Unterstützung, die auf sozialrechtlichen Vorschriften beruhen, Vorrang vor der Bestellung eines rechtlichen Betreuers bzw. einer rechtlichen Betreuerin. Sozialleistungen dürfen also nicht mit Hinweis auf eine bestehende rechtliche Betreuung oder die Möglichkeit einer Betreuerbestellung versagt werden. Auch die vielfältigen Beratungs- und Unterstützungspflichten, die sich etwa im Bereich der Eingliederungshilfe aus § 106 SGB IX ergeben, sind nicht deshalb eingeschränkt, weil eine rechtliche Betreuung eingerichtet wurde oder werden kann.

Die Betreuungsbehörden erhalten mit dem neuen Instrument der erweiterten Unterstützung (§ 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG)) darüber hinaus den gesetzlichen Auftrag, betroffene Menschen in geeigneten Fällen so zu unterstützen, dass hierdurch eine rechtliche Betreuung möglicherweise entbehrlich wird. Solche anderen Hilfen sind vorrangig, reichen aber nicht aus, wenn auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers bzw. einer Betreuerin kann schließlich auch dann vermieden werden, wenn die unterstützungsbedürftige Person eine andere Person ihres Vertrauens bereits wirksam insbesondere im Wege einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt hat oder noch bevollmächtigen kann. Dies ist nicht nur in Vermögensangelegenheiten möglich, sondern auch in allen anderen Bereichen, etwa Gesundheitsangelegenheiten oder Fragen des Aufenthalts

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