Nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung 2018 bestand vielerorts Unsicherheit, ob der Betreuter von seinem Klienten eine Einwilligungserklärung für die Datenverarbeitung benötigt. Das hätte die Arbeit des Betreuers erheblich kompliziert. mehr...

Das Betreuungswerk Berlin - KBW e. V. hat sich am 25.März 2018 beim Markt der Möglichkeiten mit einem Stand im Roten Rathaus präsentiert. Mit dieser Initiative wollen wir die Öffentlichkeit über unser Angebot für Ehrenamtliche und Freiwillige im Bereich der ehrenamtlichen rechtlichen Betreuung informieren. Unsere Betreuerin Sabine Harder, LL.M., führte viele anregende Gespräche. Die Stimmung im Roten Rathaus war ausgesproche gut. Anwesend waren 50 gemeinnützige Träger.
Nachdem der Rechtsausschuss des Bundesrates einstimmig beschlossen hatte, hinsichtlich des Gesetzes zur Verbesserung der Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten und Lebenspartnern in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung (Erhöhung der Vergütung um 15%) dem Bundesrat am 07.07.2017 Vertagung vorzuschlagen, wurde am 06.07.2017 vom Bundesrat die Abstimmung über Vorsorgevollmacht und Betreuervergütung von der Tagesordnung abgesetzt.
Hier die Begründung:
Zwar verdient das Ziel einer angemessenen Vergütung der Berufsbetreuer, -vormünder und Verfahrenspfleger Unterstützung. Jedoch erfordert die Entscheidung über die Anpassung der Betreuervergütung zunächst eine differenzierte Betrachtung der Gesamtproblematik auf der Grundlage der noch ausstehenden Forschungsergebnisse der rechtstatsächlichen Untersuchung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Qualität in der rechtlichen Betreuung. Die Diskussion um eine angemessene Vergütung der Betreuer kann nicht ohne Bewertung der Qualität der rechtlichen Betreuung geführt werden.
Damit ist auch die Vergütungserhöhung wahrscheinlich wieder in weite Ferne gerückt.
Hier die Bundesratsempfehlung:
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2017/0401-0500/460-1-17.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Zum 1. Januar 2017 trat der Kern des zweiten Pflegestärkungsgesetzes in Kraft: der neue Pflegebedürftigkeits-Begriff. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit orientiert sich zukünftig am Grad der Selbstständigkeit in den elementaren Lebensbereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen.
Damit wurden die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt.
Die Überleitung erfolgt per Gesetz automatisch niemand hat einen Antrag für die Überleitung stellen müssen. Neue Begutachtungen waren daher nicht nötig. Grundsätzlich gilt: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet, zum Beispiel von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad aus Pflegestufe 0 wird also Pflegegrad 2 oder aus Pflegestufe II mit anerkannter eingeschränkter Alltagskompetenz wird Pflegegrad 4. Gleichzeitig mit der Überleitung gelten auch die neuen Leistungen in der Pflegeversicherung.
Da durch die neuen Regelungen niemand schlechter gestellt werden soll, gilt für alle bisherigen Pflegebedürftigen ein Besitzstandsschutz, das heißt, niemand bekommt niedrigere Leistungen als bisher. Auch dann nicht, wenn durch den neuen Pflegegrad eigentlich ein niedrigerer Leistungsbetrag vorgesehen wäre.
Die Überleitung erfolgt per Gesetz automatisch niemand hat einen Antrag für die Überleitung stellen müssen. Neue Begutachtungen waren daher nicht nötig. Grundsätzlich gilt: Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet, zum Beispiel von Pflegestufe I in den Pflegegrad 2. Menschen mit geistigen Einschränkungen kommen automatisch in den übernächsten Pflegegrad aus Pflegestufe 0 wird also Pflegegrad 2 oder aus Pflegestufe II mit anerkannter eingeschränkter Alltagskompetenz wird Pflegegrad 4. Gleichzeitig mit der Überleitung gelten auch die neuen Leistungen in der Pflegeversicherung.
Da durch die neuen Regelungen niemand schlechter gestellt werden soll, gilt für alle bisherigen Pflegebedürftigen ein Besitzstandsschutz, das heißt, niemand bekommt niedrigere Leistungen als bisher. Auch dann nicht, wenn durch den neuen Pflegegrad eigentlich ein niedrigerer Leistungsbetrag vorgesehen wäre.
Weitere Informationen zur Pflegeversicherung gibt es unter www.VIACTIV.de im Bereich Leistungen und Tarife.
Auch die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes ändern sich zum Jahreswechsel grundlegend. Das Internetportal des Medizinischen Dienstes www.pflegebegutachtung.de bietet Informationen für Pflegebedürftige, Angehörige und Fachleute. Hier findet man auch eine Check-Liste zur Vorbereitung auf den MDK Begutachtungstermin.
Quelle: openpr.de
2017 findet das Lichtenberger Forum zum Betreuungsrecht zum zwölften Mal in Folge statt. Auch in diesem Jahr wollen wir das Zusammenwirken der mit der Umsetzung des Betreuungsrechts Beteiligten in den Mittelpunkt der Arbeitstagung stellen. Im Rahmen einer Podiumsdiskussion wird das Forum zudem in bewährter Weise den im Amtsgerichtsbezirk Lichtenberg tätigen Betreuer/innen die Möglichkeit zu einem intensiven fachlichen Erfahrungsaustausch, auch mit den Richter/innen und Rechtspfleger/innen des Amtsgerichts Lichtenberg sowie den Mitarbeiter/innen der Betreuungsbehörde bieten. mehr...
2017 findet das dieses Forum zum Betreuungsrecht zum dritten Mal in Folge statt. Auch in diesem Jahr wollen wir das Zusammenwirken der mit der Umsetzung des Betreuungsrechts Beteiligten in den Mittelpunkt der Arbeitstagung stellen. Im Rahmen einer Podiumsdiskussion wird das Forum zudem in bewährter Weise den im Amtsgerichtsbezirk tätigen Betreuer/innen die Möglichkeit zu einem intensiven fachlichen Erfahrungsaustausch, auch mit den Richter/innen und Rechtspfleger/innen des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg sowie den Mitarbeiter/innen der Betreuungsbehörde bieten. mehr...
Das Forum Hofheim zum Betreuungsrecht hat sich in den vergangenen Jahren über die Region hinaus zu einem anerkannten Forum des Erfahrungsaustausches zwischen den Akteuren im Betreuungswesen entwickelt. Die nunmehr 9. Tagung in Folge will erneut aktuelle Entwicklungen im Betreuungsrecht aufgreifen, die Rechtsprechung der vergangenen 12 Monate vorstellen und Praxisprobleme aus dem Betreuungsalltag zur Diskussion stellen. Die Teilnehmer/innen sind aufgerufen, sich an einer breiten fachlichen Diskussion im Kreise der anwesenden Praktiker/innen zu beteiligen.
Das offene Alzheimer-Forum der Alzheimer Angehörigen-Initiative e.V. ist jetzt gestartet. Es soll Angehörigen von Menschen mit Demenz dazu dienen, sich zu vernetzen und über ihre Erfahrungen mit der Krankheit auszutauschen. Auch andere am Thema interessierte Personen (z.B. professionelle Helfer) erreichen hier mit ihren Beiträgen eine größere Öffentlichkeit, da die hier publizierten Texte für jeden Internetnutzer lesbar sind. Zudem fördert das offene Alzheimer-Forum den Austausch zwischen Professionellen und Angehörigen.
Pressemittilung der Alzheimer Angehörigen-Initiative e.V. vom 1.2.2014
Umsatzsteuerliche Behandlung v. Betreuerleistungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22. November 2013 in einem Schreiben die umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuerleistungen festgelegt. Dieses Schreiben finden Sie im Download-Bereich [hier klicken] [83 KB]
Aktuelle Fortbildungen des Betreuungsvereins
Sie möchten wissen, welche Fortbildungsveranstaltungen unser Betreuungsverein in der nächsten Zeit durchführt? Dann klicken Sie bitte [hier]
Unsere Buchtipps für Betreuer/innen
Wir haben für Sie eine Auswahl von Fachbüchern zusammengestellt, die für die Führung von Betreuungen hilfreich sind.
Klicken Sie auf den folgenden Button und Sie gelangen auf unsere Buchempfehlungen.
Entscheidungen des BGH zur Vergütungshöhe |
Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung (1)
Zur Frage, ob das an der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie Fernkurse erworbene Hochschulzertifikat "Rechtliche Betreuung" eine einer Hochschulausbildung i. S. des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG vergleichbare Ausbildung darstellt.
Die Vergleichbarkeit einer Ausbildung (hier: "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" von Hochschule Neubrandenburg und BeckAkademie Fernkurse) mit einer Hochschulausbildung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann bereits am geringen zeitlichen Umfang (hier: 1. 080 Stunden bzw. 36 ECTS- Punkte) scheitern (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Mai 2017 – XII ZB 590/16 – juris).
BGH, Beschluss vom 19. 7. 2017 – XII ZB 162/17; LG Saarbrücken
Quelle: http://lexetius.com/2017,2187
Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung (2)
Zur Frage, ob die Absolvierung des Fernlehrgangs "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" den erhöhten Stundensatz von 44 Euro rechtfertigt
Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Landgericht den von dem Beteiligten zu 1 erfolgreich abgeschlossenen "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" nicht als eine mit einem Hochschulstudium i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbare Ausbildung angesehen und ihm deshalb eine Vergütung in Höhe von 44 € pro Stunde versagt hat.
BGH, Beschluss vom 31.05.2017 – XII ZB 593/16
Quelle: http://www.iww.de/quellenmaterial/id/195044
Zertifizierter Betreuer - Curator de jure
Zur Frage, ob das an der Technischen Hochschule Deggendorf erworbene Zertifikat "Curator de jure" (Zertifizierter Berufsbetreuer) eine einer Hochschulausbildung i. S. des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG vergleichbare Ausbildung darstellt.
Die erfolgreich abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer – Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf ist mit einer Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar und rechtfertigt eine Erhöhung des dem Berufsbetreuer zu vergütenden Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG.
[13] aa) Nach den vom Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch die konkret auf das Berufsbild des Berufsbetreuers ausgerichtete Fortbildung an der Technischen Hochschule Deggendorf zum "Zertifizierten Betreuer – Curator de jure" ausschließlich besondere und für die Betreuung nutzbare Kenntnisse iSv § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG vermittelt, die über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinausgehen und den Betreuer in die Lage versetzen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 – XII ZB 465/15 – juris Rn. 3 mwN). Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.
[17] Die Ausbildung zum "Zertifizierten Betreuer – Curator de jure" reicht zwar mit einer Ausbildungszeit von vier Semestern und einem Arbeitsaufwand von 2. 700 Stunden ebenfalls nicht vollständig an den zeitlichen Umfang eines (Fach-) Hochschulstudiums heran. Dass das Beschwerdegericht diese Abweichung für nicht so gewichtig hält, weil der Ausbildungsgang andere Kriterien, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend sind, erfüllt, hält sich jedoch im Rahmen zulässiger tatrichterliche Würdigung.
BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16
Quelle: http://lexetius.com/2017,1209
Studium der Informationsverarbeitung
Zur Frage, ob ein Studium der Informationsverarbeitung an einer Ingenieurschule für Elektronik und Informationsverarbeitung oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Facharbeiterin für Datenverarbeitung, Spezialisierungsrichtung DV-Projektierung, eine einer Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG vergleichbare Ausbildung darstellt.
[8] b) Das Landgericht ist nach ausführlicher Würdigung der von der Betreuerin erworbenen Qualifikationen zu dem Ergebnis gelangt, dass diese aufgrund der durchlaufenen Ausbildungsgänge über keine besonderen Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Saale) vom 7. Dezember 2015 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
BGH, Beschluss vom 17. 5. 2017 – XII ZB 621/15; LG Halle a. d. S.
Quelle: http://lexetius.com/2017,1412