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Die parlamentarischen Gremien haben nun kurz vor dem Ende der aktuellen Bundestagswahlperiode dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit den dort vorgenommenen Modifikationen zugestimmt. Das Gesetz trat am 1.8.2013 in Kraft.
In diesem Gesetz werden für Betreuer wie für Betreute vor allem 2 Regelungen von Interesse sein: zunächst die pauschalierte Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer (sowie Vormünder und Pfleger) nach § 1835a BGB. Sie betrug seit dem 1. Juli 2004 jährlich 323 Euro und stieg mit Inkrafttreten des Gesetzes auf 399 Euro. Die Steigerung kommt dadurch zustande, dass die Berechnungsgrundlage für die Pauschale sich an dem Höchstbetrag der Zeugenentschädigung nach § 22 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz orientiert; dieser steigt im Rahmen des o.g. Gesetzes von 17 auf 21 Euro. Damit ergibt die Multiplikation mit 19 die neue Summe.
Entsprechend der Rechtsprechung zur Höhe der Aufwandsentschädigung bei früheren Änderungen ihrer Höhe ist der Fälligkeitszeitpunkt nach § 1835a Abs. 4 BGB maßgebend. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, bleibt die Pauschale bei 323 Euro, auch wenn der Antrag erst nach dem Zeitpunkt gestellt wird oder der Beschluss des Gerichtes dazu nach § 168 FamFG erst danach ergeht. Liegt der Fälligkeitstermin aber danach, ist die Pauschale komplett in der neuen Höhe zu zahlen, eine Quotelung auf Zeiträume vor und danach findet nicht statt (vgl. HKBUR/Bauer-Deinert Rn 37a-c mwN).
Für die Bestimmung des Fälligkeitszeitraumes kommt es auf die Wirksamkeit der Betreuerbestellung nach § 287 Abs. 1 und 2 FamFG (vormals § 69a FGG) an. Hier ist zu unterscheiden, ob sofortige Wirksamkeit angeordnet war oder nicht. War sie es, ist der Zeitpunkt auf dem Beschluss selbst vermerkt, war sie es nicht, ist auf einen Eingang des Bestellungsbeschlusses beim Betreuer abzustellen. Wurde gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, liegt dem Gericht der Zeitpunkt vor. Bei einfacher Bekanntgabe durch die Post ist der 3-Tageszeitraum nach § 15 Abs. 2 FamFG maßgebend, der freilich vom Betreuer wiederlegt werden kann.
Mit der Erhöhung der steuerfreien Aufwandspauschalen von 2.100 auf 2.400 Euro ab 1.1.2013 (§ 3 Nr. 26b EStG) sind nun wieder 6 Pauschalzahlungen pro Jahr steuerfrei.
Eine weitere Auswirkung ist die Änderung der Gerichtskosten für vermögende Betreute, bislang geregelt in der Kostenordnung ab § 92. Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wird die Rechtsgrundlage ausgewechselt, künftig finden sich die Gerichtskosten in Betreuungssachen im Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG. Die konkreten Kosten findet sich im Kostenverzeichnis zu diesem Gesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Hauptabschnitt 1). Gleich bleiben der Vermögensfreibetrag von 25.000 Euro (bislang § 92 KostO, zukünftig Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG sowie der an die Betreuervergütung in § 1836c BGB angelehnte (niedrigere) Freibetrag von grundsätzlich 2.600 Euro bei der Erstattung der Verfahrenspflegerhonorare, bisher § 93a KostO zukünftig Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 32105).
Wir stellen Ihnen hier ein "Merkblatt über die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen nach §§ 1835,1835a BGB für ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger sowie Berufsbetreuer ab dem Jahr 2011" des Niedersächsischen Finanzministeriums zur Verfügung [hier klicken]
Die Pauschale ist zum 1.8.2013 auf 399 € pro geführte ehrenamtliche Betreuung angehoben worden.