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Wichtige Urteile von Gerichten

Urteil des BVerfG Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht bei der Anordnung und Durchführung ärztlicher Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen zusätzlich die Genehmigung durch das Betreuungsgericht nach § 1906 Abs. 5 BGB erforderlich ist oder ob durch Erteilen der Vorsorgevollmacht wirksam auf das Erfordernis dieser Genehmigung verzichtet werden kann.

Urteil des BGH zur Vollmacht Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen

Urteil des LG Detmold Urteil des LG Detmold zur Anerkennung einer Vorsorgevollmacht durch die Bank


Nachfolgend informieren wir Sie im Überblick über die Begriffe
- Vorsorgevollmacht
- Patientenverfügung
- Betreuungsverfügung.

Wenn Sie hierzu weitere Informationen benötigen, verweisen wir Sie auf unseren Formularservice und die dortigen Hinweise zur den Vollmachten und Verfügungen.Die Bundesärztekammer hat gemeinsam mit der Zentralen Ethikkommission bei der Bundesärztekammer die Empfehlungen zum Umgang mit Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten aktualisiert.

Wichtige Begriffe erläutert

  • Vorsorgevollmacht
  • Patientenverfügung
  • Betreuungsverfügung

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.
Quelle und weitere Informationen: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorsorgevollmacht


Wichtig:
Anerkennung von Vorsorgevollmachten durch Kreditinstitute

Erfahrungen zeigen, dass Kreditinstitute oftmals nicht bereit sind, eine als Generalvollmacht ausgestattete Vorsorgevollmacht zu akzeptieren. Akzeptiert werden nur Vollmachten auf eigenen Vordrucken, die zum Teil auch noch in den Räumen des Kreditinstituts vor deren Sachbearbeiter unterschrieben werden sollen. Die Weigerung, Vorsorgevollmachten zu berücksichtigen, bezieht sich in der Praxis auch auf notariell beurkundete Vorsorgevollmachten. Es gibt zwar eine abweichende Gerichtsentscheidung des LG Detmold, jedoch besteht unser Rat: sprechen Sie mit Ihrem Kreditinstitut, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht abgeschlossen haben.


Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Vorausverfügung einer einwilligungsfähigen volljährigen Person für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.


Hier finden Sie eine interessante Broschüre des Bundesjustizministerium zur Patientenverfügung
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/FokusKarussell/Patientenverfuegung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Patientenverfügung - Bitte beachten

Patientenverfügung und Vollmacht konkretisieren.

Nachdem der Bundesgerichtshof 2016 eine Patientenverfügung für nicht konkret genug erachtete, wurde der bisher vom Justizministerium empfohlene Vordruck um “bestimmte“ Maßnahmen ergänzt. Es wird daher empfohlen, bereits vorhandene Patientenverfügungen nach der Beschreibung:
“Die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen, die nur den Todeseintritt verzögern und dadurch mögliches Leiden unnötig verlängern würden“ um die folgende Konkretisierung zu ergänzen: “wie z. B. maschinelle Beatmung, Dialyse oder Operationen. Bereits eingeleitete Maßnahmen sind zu beenden.“ Grundsätzlich behalten “alte“ eher allgemein formulierte Patientenverfügungen ihre Wirksamkeit, bergen jedoch das Risiko, dass der eigentliche Wille des Patienten falsch ausgelegt wird.

Nach Ergänzung der Formulare sollten Datum und Unterschrift unter dem entsprechenden Absatz angebracht werden.

Beachten Sie bitte hierzu den Beschluss des BGH zum Thema Patientenverfügung vom 06.07.2016:

Am 06.07.2016 präzisierte der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine Patientenverfügung noch einmal. Um den Willen der Betroffenen Person im Ernstfall anwenden zu können, bedarf es einer umfassenden Beschreibung und Äußerung des Betroffenen in der Patientenverfügung über die gesundheitliche Situation, in welcher eventuelle Maßnahmen zu erfolgen haben oder unterlassen werden sollen. Des Weiteren bedarf es einer genaueren Äußerung und Aufzählung des Umganges mit verschiedenen ärztlichen Maßnahmen. Die Broschüre "Die Patientenverfügung" des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz unterstützt in diesem Sinne beim Verfassen dieses wichtigen Vorsorgedokuments.

Interessante Informatinen zur Patientenverfügung

Interessante Informationen rund um die Patientenverfüfung finden Sie auf der Webseite https://www.betanet.de/patientenverfuegung.html

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Die Betreuungsverfügung ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird (§ 1896 BGB).

Quelle und weitere Informationen: http://de.wikipedia.org/wiki/Betreuungsverf%C3%BCgung


Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Film


Was Sie wissen müssen: Die Übertragung einer Vorsorgevollmacht erfordert volles Vertrauen an den Bevollmächtigten.

"Skrupellose Ausbeuter täuschen Fürsorge vor und erschleichen sich Vorsorgevollmachten von Senioren. Ist die Vollmacht erst erteilt, werden die Opfer konsequent von Familienmitgliedern isoliert, dann Konten und Vermögen abgeräumt." ist der Titel eines Beitrages der ARD, die auf Risiken verweist. Hier können Sie das betreffende Video ansehen [hier klicken]

Wir verlinken hier auf verschiedene Beiträge, die wir zum Thema "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung" empfehlen können. Bitte beachten Sie, dass es sich hier um externe Links handelt, für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen. Zudem verweisen wir auf unsere Hinweise zu externen Links.


Beiträge zur Vorsorgevollmacht



1.) Fragen und Antworten von der RGZ-Ratgeberzentrale [hier klicken]

2.) Was ist beim Erstellen einer Patientenverfügung zu beachten? Haufe TV [hier klicken]

3.) Was versteht man unter einer Vorsorgevollmacht? Professor Gerhard Geckle im Interview mit Haufe [hier klicken]

4.) TV-Ratgeber Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung [hier klicken]

5.) Die fünf schwerwiegenden Fehler beim Aufsetzen von Patientenverfügungen
       Fehler 1: "Kreuzchen setzen" [hier klicken]
       Fehler 2: "Pauschale Formulierungen" [hier klicken]
       Fehler 3: "Generelle Ablehnung" [hier klicken]
       Fehler 4: "Schreiben und vergessen" [hier klicken]

       Fehler 5: "Nur Patientenverfügung" [hier klicken]

6.) Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung - ein Beitrag des ASB [hier klicken]

7.)  Informationen rund um die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung bietet die Caritas und zudem auch eine online-Beratung [hier klicken]

8.) Was nach einem schweren Unfall passieren kann, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt [hier klicken]

 


Unser Videotipp zum Thema Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht und Anerkennung durch Banken

WISO-Tipp zur Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht - wenn Vertrauen ausgenutzt wird

Vorgsorevollmacht - Beratungsvideo der NRW-Justiz

Empfehlung

Dem Bevollmächtigten ist zu raten, sich von Zeit zu Zeit die Erfüllung von bzw. den Verzicht auf Informationsrechte(n) nach § 666 BGB quittieren zu lassen.

Achtung!!!

Die Befugnisse eines Vorsorgebevollmächtigten sind weitreichend: Er kann über das gesanmte Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und sich gegebenfalls sogar selbst beschenken, wenn die Vollmacht nicht eingeschränkt ist.

Vorsorgevollmachten werden ja gerade zur zur Verhinderung einer gerichtlichen Betreuung eingerichtet (§ 1896 II BGB) und damt für einen durchaus längeren Zeitraum der etwaigen späteren Geschäftsunfähigkeit.

Bei Vollmachten mit umfangreichen Befugnissen kann daher grundsätzlich von einem Rechtsbindungswillen ausgegangen werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 19.3.2013 - 3 U 1/12, BeckRS 2013, 6305).

Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus - beachte!

Das OLG Köln hat entschieden (Az.: 2 Wx 327/19), dass die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde nicht ausreicht, um übeer den Tod des Vollmachtgebers hinaus zu wirken. Ein Mann hatte mit einer Vorsorgevollmacht eine Freundin zu seiner allgemeinen Bevollmächtigten für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Dinge eingesetzt - auch über den Tod hinaus eingesetzt. Die Betreuungsbehörde hatte die Echtheit der Unterschrift des verstorbenen Mannes unter der Vollmachtsurkunde beglaubigt. Als der Mann verstarb, war er als Eigentümer eines Grundstückes eingetragen. Die Freundin wollte dieses Grundstück als Bevollmächtigte für den Nachlass unentgeltlich an einen Bekannten übertragen. Das Grundbuchamt verweigerte den Antrag, das Eigentum umzuschreiben.

Das OLG entschied, dass die Betreuungsbehörde nur Vollmachten beglaubigen darf, die für den Betreuungsfall gedacht sind. Für Vollmachten, die auch nach dem Tode gelten, handele die Behörde daher nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich. Solche Beglaubigungen sind unwirksam.
Merke: Wer eine über den Tod hinausreichende Vollmacht erstellen möchte, sollte sie vorerst sicherheitshalber von einem Notar beglaubigen lassen

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus.
(2020-01-16)

Ein interessanter Link zur Vorsorgevollmacht

Interessante Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie auf der Webseite https://www.betanet.de/vorsorgevollmacht.html

Informationsanspruch bei Vorsorgevollmacht

Nach Beendigung der Bevollmächtigung , z.B. nach Widerruf, kommt vor allem die Rechenschaftspflicht in Betracht. Es handelt sich um einen ins Einzelne gehenden Bericht über die gesamte Ausführung, der grundsätzlich erst nach Ausführung des Auftrages verlangt werden kann. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (OLG München, ZWV 2018, 149).

Alternative Formulierungen:
"Im Rahmen des Auftragsverhältnisses wird vereinbart, dass Auskunft und Rechenschaft nur bei Rechtsgeschäften abgelegt werden müssen, die monatliche Ausgaben von [xxxx] übersteigen. Im Übrigen wird der Verzicht auf Ansprüche aus § 666 BGB vereinbart."

"Der Bevollmächtigte hat dem Vollmachtgeber zum 31.12. eines jeden Jahres schriftlich Rechenschaft und Auskünfte unter Belegvorlage zu erteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, erlöschen die Rechte aus § 666 BGB zum nächsten 30.6. Das ist indes nicht der Fall, wenn der Bevollmächtigte geschäftsunfähig ist."

"Die Ansprüche aus § 666 BGB stelle ich unvererblich; nur ich als Vollmachtgeber höchstpersönlich kann diese beanspruchen"

(Quelle: Dr. Claus-Henrik Horn: "Spezialklauseln für Vorsorgevollmachten", NJW 36/2018, S. 2611 - 2613)

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Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung kann man für den Fall, dass das Betreuungsgericht eine Betreuung anordnet und man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine Vorstellungen zu äußern, festlegen, wer bzw. wer auf keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden soll.

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